Einkommensbesteuerung

Einkommensbesteuerung
I. Grundsätzliches:1. Begriff: Grundlegende Besteuerungsweise, die am Ort des Eintreffens des Einkommensstromes bei den privaten Personen bzw. Haushalten Steuern erhebt, dabei die persönlichen Lebensverhältnisse des Steuerpflichtigen berücksichtigt und das  Leistungsfähigkeitsprinzip in der Besteuerung verwirklicht.
- Gegensatz: Ertragsbesteuerung,  Verbrauchsbesteuerung.
- 2. Steuerarten: a) Einkommensteuer: Wesentliche Elemente unter dem Aspekt einer vollständigen Erfassung der Leistungsfähigkeit sind: (1) Gestaltung eines breiten Einkommensbegriffes ( Comprehensive Tax Base) nach dem  Schanz-Haig-Simons-Ansatz, (2) steuerlastvermindernde Freibetragsregelung ( Freibetrag) und (3)  Steuerprogression.
- b) Lohnsteuer (besondere Erhebungsform der Einkommensteuer): Die Einkommensteuer als  mehrgliedrige Steuer kennt die Lohnsteuer als Quellensteuer für abhängig Beschäftigte.
- c) Kirchensteuer als „Satellitensteuer“ oder „Zuschlagsteuer“ zu einer „Materialsteuer“; hauptsächliche Materialsteuer der Kirchensteuer ist die Einkommen- bzw. Lohnsteuer („Kircheneinkommen-“ bzw. „Kirchenlohnsteuer“), seltener werden Zuschläge zur Grundsteuer erhoben.
- 3. Berücksichtigung der persönlichen Leistungsfähigkeit: Die E. geht von der Tatsache aus, dass die steuerliche Leistungsfähigkeit eines Pflichtigen letztlich von der Summe seiner Reineinnahmen (Höhe des  Einkommens) bestimmt wird. Die E. ermöglicht prinzipiell die optimale Anpassung der Steuer an individuelle Verhältnisse und gestattet grundsätzlich die Verwirklichung der  Steuergerechtigkeit, im Einzelnen durch (1) Freilassung eines steuerfreien  Existenzminimums, (2) progressive Staffelung der Steuersätze ( Steuerprogression), (3) Mehrbelastung  fundierten Einkommens, (4) Berücksichtigung  außergewöhnlicher Belastungen, (5) Berücksichtigung der  Sonderausgaben, (6) Berücksichtigung der Familiengröße bzw. des Familienstandes.
II. Formen:1. Einstufige Besteuerung, in der ein einheitlich gestalteter – i.d.R. progressiver – Tarif auf das Gesamteinkommen angewendet wird (nach F. Neumark: „Germanischer Typ“ der E.).
- 2. Mehrstufige Besteuerung, wobei das Einkommen zuerst einer proportionalen „Normalsteuer“, danach bei Übersteigen eines festgelegten Betrages einer progressiven „Übersteuer“ unterworfen wird („britischer“ oder „angelsächsischer Typ“).
- 3. „Schedulenbesteuerung“, in der die Einkünfte je für sich einer teils proportionalen, teils degressiven Schedulensteuer, danach insgesamt – evtl. zuzüglich weiterer Einkünfte – einer „ergänzenden Progressionssteuer unterliegen („romanischer Typ“).
- In der steuerlichen Praxis sind Mischformen üblich; in der deutschen Einkommensteuer wird einstufige Besteuerung angewendet.
III. Ziele:1. Fiskalisches Ziel: Die E. ist eine sehr ertragreiche Besteuerungsweise; sie erbringt zwischen 40 Prozent und 50 Prozent des Gesamtaufkommens aller Gebietskörperschaften.
- Nettoergiebigkeit der E.: Die unvermeidliche Mitwirkung der selbstständigen Einkommensteuerpflichtigen bei der Feststellung ihres Einkommens (veranlagte E.) erfordert unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand. Maßgeblich beteiligt an diesem Missverhältnis sind die Kosten der gegen schwache Steuermoral (Steuerabwehr, -hinterziehung) zwangsläufig erforderlichen Außenprüfungen durch die Finanzämter.
- 2. Steuerlastverteilung: Die wesentlichen Möglichkeiten der E. liegen in der vollständigen Erfassung des Einkommens (Einkommensbegriff mit den Steuerpostulaten der Allgemeinheit und Gleichmäßigkeit; vgl.  Einkommen), der Freibetragsregelung und der Gestaltung des Progressionstarifs.
- a) Nachteilig wirkt sich aus, dass die tatsächliche Einkommenshöhe nur ungenau zu ermitteln ist, z.B. bei Landwirten, deren Einkommen im Wege des Selbstverbrauchs zum Teil verzehrt wird, ohne einen Geldwert angenommen zu haben; ferner bei Unternehmern, wo sich Kosten und Abschreibungen nicht immer scharf trennen lassen.
- b) Eine Ungleichbehandlung der Lohn- und Gehaltsbezieher mit dem „gläsernen Portemonnaie“ (Schmölders) liegt darin, dass sie dem Quellenabzug (Abzug ihrer Lohnsteuern beim Arbeitgeber) unterliegen und nicht die verschiedenen „Gestaltungsmöglichkeiten“ in den steuerlichen Tatbeständen haben wie die Einkommensteuerpflichtigen (Bewertungsfreiheiten, Gewinnverlagerungen und Periodenabgrenzung).
- c) Wegen der progressiven Tarifgestaltung ergeben sich bei inflationären Tendenzen unbeabsichtigte Verschiebungen in der Steuerbelastung, da die nominal gestiegenen Einkommen real nicht in demselben Ausmaß gewachsen sind („kalte Progression“).
- 3. Einkommensumverteilung: Da die E. das Nettoeinkommen beeinflusst, ist sie sowohl als Mittel der Verteilung der Steuerlast als auch in Verbindung mit Staatsausgaben als redistributives Mittel geeignet. Problematisch wird sie unter diesem Gesichtspunkt, wenn eine Überwälzbarkeit möglich wäre ( Steuerparadoxon).
- 4. Strukturpolitik: Die E. enthält Möglichkeiten, v.a. in den Abschreibungserleichterungen der §§ 7 ff. EStG, die branchenmäßige und regionale Struktur zu beeinflussen.
- 5. Konjunkturpolitik: Geeignetes Instrument zur Verfolgung konjunkturpolitischer Ziele im Rahmen der  Steuerpolitik, und zwar wegen der fallweisen Steuersatzvariation und der  Built-in Flexibility.
IV. Steuersystematik:1. Personalsteuercharakter: Die E. ist dadurch gekennzeichnet, dass sie wegen der Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse sehr stark in die private Sphäre des Steuerpflichtigen eindringen muss. Dadurch erreicht sie einen hohen Grad der Merklichkeit der Besteuerung, zu dem die Mitwirkung des Steuerpflichtigen durch die Abgabe einer Steuererklärung beiträgt.
- 2. Dualismus: Die E. setzt an demselben ökonomischen Wertestrom der Einkommensentstehung im Kreislauf an, an dem auch die Ertragsbesteuerung anknüpft. Dadurch kommt es zur  Steueraushöhlung in der E.
- Eine weitere Form des Dualismus ergibt sich dadurch, dass der Einkommensverwendungsstrom im Kreislauf von der  Verbrauchsbesteuerung erfasst wird. Diese Besteuerungsweise der Entstehung und der Verwendung von Einkommen hat den Vorteil, dass sich die Steuerlast auf zwei unterschiedliche Entscheidungsbereiche des Steuerpflichtigen verteilt und demnach ein nur „einseitiger“ Steuerzugriff bei der Einkommensentstehung mit den allokativ nachteilig hohen und leistungshemmenden Steuersätzen ( Disincentives) vermieden wird.
- 3. Besteuerung der Kapitalgesellschaften: Diese unterliegen der  Körperschaftsteuer. Obwohl die Steuerrechtswissenschaft die Gewinne der Kapitalgesellschaften als „Einkommen der juristischen Personen“ bezeichnet, herrscht in der Finanzwissenschaft in Übereinstimmung mit der allgemeinen Wirtschaftstheorie die Ansicht vor, dass Einkommen allein von natürlichen Personen bezogen werden können und demnach körperschaftliche Gewinne nicht Einkommen sind. Die Körperschaftsteuer wäre mithin eine Form der  Ertragsbesteuerung.

Lexikon der Economics. 2013.

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